Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12575
OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10 (https://dejure.org/2010,12575)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.10.2010 - 1 O 140/10 (https://dejure.org/2010,12575)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 (https://dejure.org/2010,12575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 Abs 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 17 RVG, Nr 2300 RVG-VV, Nr 2301 RVG-VV
    Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß § 164 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
    Gebühren eines Rechtsanwaltes für seine vorgerichtliche Tätigkeit als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten; Eigenständigkeit der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit im Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Kostenfestsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß § 164 VwGO

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Höchstgebühr im Widerspruchsverfahren?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebühren eines Rechtsanwaltes für seine vorgerichtliche Tätigkeit als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten; Eigenständigkeit der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit im Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 85
  • DVBl 2010, 1456
  • DÖV 2010, 1032
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07

    Eine Geschäftsgebühr für Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Dieses Verhältnis ist - worauf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ( Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008 ) überzeugend hingewiesen hat - strukturell in Nr. 2301 RVG-VV gänzlich anders geregelt als die eingangs angesprochene Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV. Anders als nach den Bestimmungen der früheren BRAGO werden gemäß § 17 RVG das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren als verschiedene Angelegenheiten behandelt, wobei für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine eigenständige weitere (wenn auch geringere) Geschäftsgebühr entsteht.

    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 RVG-VV geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 RVG-VV vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist ( ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317; FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - Az.: 4 Ko 3866/09 KF -, zitiert nach juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2007 - 1 O 215/07

    Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Das RVG regelt vielmehr allein, welche Gebühren der Rechtsanwalt gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - Az.: 1 O 215/07 -, veröffentlicht bei juris = NVwZ-RR 2008, 501, JurBüro 2008, 140 ).

    Die Festsetzungsmöglichkeit nur der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG-VV im Rahmen des Verfahrens nach § 164 VwGO hat auch ihren guten Sinn: Die hier maßgebliche Rechtsfrage betrifft nämlich nicht das Verhältnis zwischen den Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit einerseits und die anschließende gerichtliche Tätigkeit andererseits ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2007, a. a. O. ).

  • OLG Naumburg, 31.03.2010 - 1 Verg 7/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1, 3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein ( so auch: OLG Naumburg, Beschluss vom 31. März 2010 - Az.: 1 Verg 7/10 -, zitiert nach juris ).
  • FG Düsseldorf, 02.12.2009 - 4 Ko 3866/09

    Kürzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG -VV; Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10
    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 RVG-VV geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 RVG-VV vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist ( ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317; FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - Az.: 4 Ko 3866/09 KF -, zitiert nach juris ).
  • OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12

    Festsetzung zu erstattender Vorverfahrenskosten, Anrechnung auf die Gebühr des

    Jedoch ist vom Beklagten nur die Gebühr für das Widerspruchsverfahren als Teil der Verfahrenskosten zu erstatten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und deshalb hier gemäß § 164 VwGO nur diese festzusetzen (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 2 ff. = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Erstattungsberechtigten, konkret zu begründen, weshalb ein außergewöhnlich umfangreiches Studium der Akten oder der einschlägigen Rechtsprechung nötig war oder die Besprechungen lange dauerten und schwierig waren (BayVGH, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 C 11.1595 -, juris Rn. 11) und dass dies gerade im Widerspruchsverfahren der Fall war, das mit der Gebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV abgegolten wird (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 5 und 8 = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13

    Kostenerstattung: Verringerte Geschäftsgebühr bei vorausgegangener Vertretung im

    Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301 VV RVG bestimmten (reduzierten) Umfang [OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 - NVwZ-RR 2011, S. 85 (86)].
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2022 - L 3 KA 46/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    In Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens ist ferner nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, der Ansatz der 1, 3-Geschäftsgebühr grundsätzlich in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren hinsichtlich ihres Umfangs die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren so wesentlich überwiegt, dass sie nahezu einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht (vgl Madert aaO mwN; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 10. September 2013 - 10 Ko 3987/12, juris Rn 27; Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10, juris Rn 5; Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2010 - 1 Verg 7/10, juris Rn 20) .
  • FG Köln, 10.09.2013 - 10 Ko 3987/12

    Kürzung der Geschäftsgebühr bei dem Prozess vorangegangener Tätigkeit des

    Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens regelmäßig der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1, 3 gerechtfertigt sein (OVG Magdeburg Beschluss vom 11. Oktober 2010 1 O 140/10, juris m. w. N.; Mayer in Gerold/Schmidt, Nr. 2300, 2301 VVRVG, Rz. 36).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28090
OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10 (https://dejure.org/2010,28090)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.09.2010 - 1 O 128/10 (https://dejure.org/2010,28090)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 (https://dejure.org/2010,28090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Antrag auf Zulassung der Berufung der Gegenseite - erst einmal abwarten!

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1456
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2008 - 1 O 147/08
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10
    Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Antragsgegner in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung alsbald nach Eingang eines Berufungszulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zulassungsverfahren beauftragt (Fortführung von: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 - und vom 17. September 2010 - 1 O 132/10 -).(Rn.4).

    Eine derartige Fallgestaltung war hier jedenfalls nicht gegeben ( vgl. zum Vorstehenden betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29, Beschluss vom 7. Juni 1995 - Az.: 4 B 26.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 30; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 162 Rn. 58 [Fn. 27]; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band IV, § 162 Rn. 45, 47; Bader, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 4 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 18. November 2008 - Az.: 1 O 147/08 -, veröffentlicht bei juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2010 - 1 O 132/10

    Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10
    Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Antragsgegner in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung alsbald nach Eingang eines Berufungszulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zulassungsverfahren beauftragt (Fortführung von: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 - und vom 17. September 2010 - 1 O 132/10 -).(Rn.4).

    Der beschließende Senat hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dem Kläger auch keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern oder sich gar bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen ( siehe hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 6 C 92.3331 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 -, veröffentlicht bei juris, Beschluss vom 17. September 2010 - Az.: 1 O 132/10 -, zur Veröffentlichung freigegeben ).

  • BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10
    Eine derartige Fallgestaltung war hier jedenfalls nicht gegeben ( vgl. zum Vorstehenden betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29, Beschluss vom 7. Juni 1995 - Az.: 4 B 26.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 30; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 162 Rn. 58 [Fn. 27]; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band IV, § 162 Rn. 45, 47; Bader, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 4 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 18. November 2008 - Az.: 1 O 147/08 -, veröffentlicht bei juris ).
  • BVerwG, 03.03.1995 - 4 B 26.95

    Zulässigkeit und Voraussetzungen für das Vorliegen einer Klageänderung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10
    Eine derartige Fallgestaltung war hier jedenfalls nicht gegeben ( vgl. zum Vorstehenden betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29, Beschluss vom 7. Juni 1995 - Az.: 4 B 26.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 30; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 162 Rn. 58 [Fn. 27]; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band IV, § 162 Rn. 45, 47; Bader, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 4 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 18. November 2008 - Az.: 1 O 147/08 -, veröffentlicht bei juris ).
  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10
    Die gemäß § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. August 2010, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - Az.: 9 KSt 6.04 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40 ), hat keinen Erfolg.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2009 - 1 M 64/09

    Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10
    Der beschließende Senat hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dem Kläger auch keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern oder sich gar bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen ( siehe hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 6 C 92.3331 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 -, veröffentlicht bei juris, Beschluss vom 17. September 2010 - Az.: 1 O 132/10 -, zur Veröffentlichung freigegeben ).
  • VGH Bayern, 08.02.1993 - 6 C 92.3331
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10
    Der beschließende Senat hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dem Kläger auch keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern oder sich gar bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen ( siehe hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 6 C 92.3331 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 -, veröffentlicht bei juris, Beschluss vom 17. September 2010 - Az.: 1 O 132/10 -, zur Veröffentlichung freigegeben ).
  • VGH Bayern, 22.02.2018 - 15 C 17.2522

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung auf Beklagtenseite für ein

    Denn aufgrund der Obliegenheit im Berufungszulassungsverfahren, einen konkreten Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 geltend zu machen und dessen Voraussetzungen hinreichend substanziiert darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.6.2017 - 15 ZB 16.2504 - juris Rn. 7 m.w.N.), dürfte eine Beteiligung des gegnerischen Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, in dem zur Begründung des Rechtsmittels noch nichts vorgebracht wurde, die Erörterung des Streitstoffs für die Entscheidungsfindung noch nicht wirklich fördern können (für das Berufungszulassungsverfahren in vergleichbaren Konstellationen vgl. ThürOVG, B.v. 17.2.2015 - 4 VO 673/12 - LKV 2016, 380 = juris Rn. 12 f.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 - 1 O 147/08 - juris Rn. 4 f.; B.v. 17.9.2010 - 1 O 132/10 - juris Rn. 4 f.; B.v. 22.9.2010 - 1 O 128/10 - juris Rn. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 3; ebenso für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 8.2.1993 - 6 C 92.3331 - juris; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenseite vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1998 - 14 CS 98.2850 - BayVBl. 1999, 507 = juris Rn. 2; a.A.: Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 162 Rn. 46; a.A. für den Fall der fristwahrenden Berufungseinlegung im Zivilprozessrecht in Anwendung von § 91 ZPO: BGH, B.v. 17.12.2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 - juris Rn. 8 ff.; a.A. für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 12.11.1985 - 6 C 85 A.1556 u.a. - BayVBl. 1986, 317; B.v. 28.5.1982 - 4 C 81 A.602 - NJW 1982, 2394 f.; offenlassend in einer Sonderkonstellation BayVGH, B.v. 12.4.2001 - 4 C 01.768 - juris Rn. 2 f.; differenzierend NdsOVG, B.v. 8.8.2001 - 1 OA 2021/01 - NVwZ-RR 2002, 467 = juris Rn. 4 ff.).

    Weder sind vorliegend besondere Umstände ersichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit und damit die Notwendigkeit einer vorbeugenden "Schutzschrift" durch einen Anwalt begründen könnten, noch hat der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten Anlass gegeben, sich frühzeitig zu äußern und sich hierfür eines Rechtsanwalts zu bedienen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 17.1.1995 - 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 a.a.O.; B.v. 17.9.2010 a.a.O.; B.v. 22.9.2010 a.a.O.; für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 - 6 C 92.3331 - juris).

  • VG Halle, 02.01.2020 - 8 E 250/19

    Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1

    Vielmehr bedarf es zur Feststellung der Notwendigkeit einer eigenen Beurteilung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 KN 109/05 -, juris, Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 -, juris, Rn. 4 = DÖV 2009, 299 LS und Beschluss vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 -, juris, Rn. 4 = DVBl. 2010, 1456 LS; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 -, juris, Rn. 12 = LKV 2016, 380; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O., Rn. 17).

    Damit stellt die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelgegner - und damit die hierdurch verursachte Kostenbelastung der übrigen Verfahrensbeteiligten - vor seiner durch das Berufungsgericht veranlassten Anhörung grundsätzlich keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendung dar (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008, a.a.O., Rn. 4 und Beschluss vom 22. September 2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O., Rn. 18).

    In den Fällen des § 124a Abs. 4 VwGO, in denen die Frist für die Begründung des Zulassungsantrages nach derjenigen für die Anbringung des Antrages endet, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelgegner vor dem Zeitpunkt, zu dem er die Begründungsschrift zur Kenntnis erhält, schon mangels Kenntnis der vom Rechtsmittelführer behaupteten Zulassungsgründe nicht dazu geeignet, das Zulassungsverfahren zu fördern und damit i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008, a.a.O., Rn. 4 und Beschluss vom 22. September 2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O., Rn. 18).

    Vielmehr gilt auch in diesen Fällen, dass das Rechtsmittelgericht das Vorliegen der Zulassungsgründe von Amts wegen - und zunächst ohne Anhörung des Rechtsmittelgegners - prüft und - abgesehen von Sonderfällen erkennbarer Eilbedürftigkeit (vgl. hierzu für das Beschwerdeverfahren bei Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, juris, Rn. 9 = Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 und für das Beschwerdeverfahren bei Nichtzulassung der Berufung OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008 a.a.O., Rn. 4 und Beschluss vom 22. September 2010, a.a.O., Rn. 4) - erst die gerichtliche Veranlassung einer Stellungnahme des Rechtsmittelgegners dessen Beauftragung eines Rechtsanwalts i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig macht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17

    Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozessauftrags im

    Davon ist erst recht auszugehen, wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin sich überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrags beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Antragsbegründung auch kaum förderlich wären (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 - Rn. 12; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 - juris Rn. 4).
  • OVG Thüringen, 17.02.2015 - 4 VO 673/12

    Zur Notwendigkeit von Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs.

    Davon ist erst Recht auszugehen, wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrages beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Antragsbegründung auch kaum förderlich wären (vgl. zum Vorstehenden betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29, Beschluss vom 7. Juni 1995 - 4 B 26.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 30 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 KN 109/05 - juris Rn. 4; für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 - juris Rn. 4 und vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2015 - 1 M 50/15

    Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch Rechtsmittelgegner im Beschwerdeverfahren

    Vor einer durch das Beschwerdegericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 O 119/14 -, juris [m. w. N.]; siehe zum insoweit vergleichbaren Berufungszulassungsrecht auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 -, 17. September 2010 - 1 O 132/10 - und 22. September 2010 - 1 O 128/10 -, jeweils juris [m. w. N. zugleich zum Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes] ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2022 - 8 D 344/21

    Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten; fristwahrende Klageerhebung;

    vgl. zum Antrag auf Zulassung der Berufung: Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 18; Thür.OVG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 -, juris Rn. 12; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 -, juris Rn. 4 f.; zur Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz: OVG Sachs.-A., Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 O 119/14 -, juris Rn. 4; siehe auch entsprechend zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1995 - 4 B 236.95 -, juris Rn. 7 und vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, juris Rn. 9, sowie zur durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 20. Juli 2022 - OVG 3 K 28/22 -, juris Rn. 6 unter Verweis darauf, dass auch die Zulässigkeit einer bereits durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO davon ab hängt, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet wird.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.2014 - 1 O 119/14

    Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Beschwerdeverfahren;

    Die dortige Fallkonstellation gibt zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Entscheidung sei vorliegend nicht einschlägig, keinen Anlass ( siehe im Übrigen zum insoweit vergleichbaren Berufungszulassungsrecht auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 -, 17. September 2010 - 1 O 132/10 - und 22. September 2010 - 1 O 128/10 -, jeweils juris [m. w. N. zugleich zum Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision] ).
  • VG Regensburg, 23.11.2017 - RO 12 M 17.1976

    Zu Anwaltskosten im Rechtsmittelverfahren als notwendige Parteiaufwendungen

    Jedenfalls treffen sowohl diese Kommentarstelle als auch die beiden zitierten Entscheidungen (OVG Sachsen-Anhalt, E. v. 22.9.2010 - Az. 1 O 128/10 und BayVGH, E. v. 11.10.2001 - Az. 8 ZB 01.1789) diese Aussage mit der Einschränkung "in der Regel".
  • VG München, 14.02.2020 - M 15 M 20.30090

    Prozeßbevollmächtigter, Erstattungsfähigkeit, Kostenfestsetzungsbeschluß,

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagtenseite zitierten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 O 147/08, 1 O 132/10, 1 O 128/10 - jeweils juris).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 25.08.2010 - 1 Bf 94/10.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7236
OVG Hamburg, 25.08.2010 - 1 Bf 94/10.Z (https://dejure.org/2010,7236)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2010 - 1 Bf 94/10.Z (https://dejure.org/2010,7236)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. August 2010 - 1 Bf 94/10.Z (https://dejure.org/2010,7236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Artt. 20, 21, 165 AEUV
    Zur Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen schulischen Qualifikationen

  • openjur.de

    Anerkennung eines in Spanien nach britischem System erworbenen Schulabschluss als fachgebundene Hochschulreife

  • Wolters Kluwer

    Über § 48 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) hinausgehende Ansprüche auf Anerkennung einer in einem Vertragsstaat erworbenen Zugangsberechtigung durch das Übereinkommenüber die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region; Pflicht zur ...

  • rechtsportal.de

    Über § 48 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) hinausgehende Ansprüche auf Anerkennung einer in einem Vertragsstaat erworbenen Zugangsberechtigung durch das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region; Pflicht zur ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Britische Hochschulzugangsberechtigungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 975
  • DVBl 2010, 1456
  • DÖV 2010, 984
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Rechtsprechung
   VG Gießen, 30.07.2010 - 8 L 1948/10.GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17497
VG Gießen, 30.07.2010 - 8 L 1948/10.GI (https://dejure.org/2010,17497)
VG Gießen, Entscheidung vom 30.07.2010 - 8 L 1948/10.GI (https://dejure.org/2010,17497)
VG Gießen, Entscheidung vom 30. Juli 2010 - 8 L 1948/10.GI (https://dejure.org/2010,17497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 172 VwGO
    Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Bürgermeister

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Gerichts des ersten Rechtszugs zur Androhung eines Zwangsgelds unter Fristsetzung gegen eine Behörde; Zwangsgeldandrohung gegen eine Behörde im Falle des Nichtnachkommens der in einer einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung

  • Wolters Kluwer

    Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Bürgermeister

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Gießen droht Zwangsgeld gegen Bürgermeister von Steffenberg an

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1456
  • DÖV 2010, 1032
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Gießen, 31.05.2010 - 8 L 1623/10

    Umfassende Vertretungsmacht des Ersten Beigeordneten

    Auszug aus VG Gießen, 30.07.2010 - 8 L 1948/10
    Eine solche angemessene Frist ist nämlich insbesondere nicht dadurch verstrichen, dass der Antragsteller die Anordnungen in dem Beschluss der Kammer vom 31.05.2010 (Az. 8 L 1623/10), durch den dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, den im Tenor dieses Beschlusses beschriebenen Teils seiner Dienstanweisung zum 10.03.2010 außer Vollzug zu setzen, erst am 08.07.2010 mit dem vorliegenden Antrag vollstreckungsrechtlich durchsetzen will.

    Der Antragsteller hat mit Ausdruck vom 05.07.2010 hinreichend dargetan, dass der Antragsgegner im Internet immer noch den Hauptamtsleiter als seinen allgemeinen Vertreter bezeichnet und sich damit über die einstweilige Anordnung in dem Beschluss vom 31.05.2010 (8 L 1623/10) in rechtswidriger Weise hinwegsetzt.

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